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Seite 15

Informationsblatt 24 Dezember 2012

Mitgliederversammlung

Frau Professorin Heidemarie Schloms (Hannover) schlägt die Erweiterung des § 12 der Satzung der HSG, (in Kraft seit dem 08.

09. 2002) wie folgt vor:

Über diese vorgeschlagene Satzungsänderung soll auf der Mitgliederversammlung 2013 diskutiert und entschieden werden.

Vorstand der HSG

Auf der letzten Mitgliederversammlung der HSG am 11. 9. 2011 war es nach meiner Auszeichnung als Ehrenmitglied der Gesell-

schaft und meiner erneuten Kandidatur für die Wahl des neuen Vorstandes zur Diskussion darüber gekommen, ob es zulässig wäre,

dass ich als Ehrenmitglied der Gesellschaft auch weiterhin als aktives Mitglied imVorstand mitarbeiten könne. Ich hatte es als große

Ehre angesehen, von einer Gesellschaft, der ich mich von Beginn an sehr verbunden fühle, in dieser Weise ausgezeichnet zu sehen.

Da eine sofortige Klärung dieser Frage im Verlaufe der Mitgliederversammlung nicht herbeigeführt werden konnte, hatte ich darum

gebeten, meine Ernennung zum Ehrenmitglied bis zur endgültigen Klärung des Sachverhaltes auszusetzen.

Obwohl im Nachhinein kein Verstoß gegen gültige Rechts- und Vereinsvorschriften, auch kein Verstoß gegen unsere Vereinssatzung

festgestellt werden konnte, blieben bei einigen Mitgliedern Vorbehalte bestehen. Da es mein Wunsch ist, auch zukünftig aktiv im

Vorstand mitarbeiten zu können, und mir auch sehr am Erhalt einer vertrauensvollen und freundschaftlichen Atmosphäre in unserer

Gesellschaft gelegen ist, habe ich auf der Vorstandssitzung am 16. 1. 2012 meinen Entschluss bekannt gegeben, die mir zugedachte

Ehrung nicht anzunehmen.

Ich danke denjenigen, die sich in der vergangenen Zeit in sachlicher Art und Weise um die Klärung dieser Angelegenheit bemüht

haben.

Dr. Wilfried Bölke,

Vorstandsmitglied HSG

Nochmals zu „Aktives Vorstandsmitglied versus Ehrenmitgliedschaft“:

Vorschlag zur Satzungsänderung

Persönliche Erklärung zur Ehrenmitgliedschaft

In „§ 12 Ehrungen“ wird der bisherige Absatz 2 zu Absatz 3.

Es wird als Absatz 2 neu hinzugefügt:

Soweit die Mitgliederversammlung gem. § 6 Absatz 3 Buchstabe h) Mitglieder nach § 4 der Satzung des

Vereins zu Ehrenmitgliedern ernennt, verlieren diese infolge derAuszeichnung weder ihre Rechte aus § 9 der

Satzung noch ihr Stimmrecht oder die Befähigung, ein Vorstandsamt zu bekleiden.