Satzung der Heinrich-Schliemann-Gesellschaft e. V. 

§ 1 Name und Sitz der Gesellschaft

Die Vereinigung führt den Na­men "Heinrich-Schl­iemann-Gesellschaft e.V.“. Sie hat ihren Sitz in 17219 Schliemanngemeinde Ankershagen/Mecklenburg. Die Vereini­gung ist in das Ver­einsregister beim Amts­gericht Neubrandenburg unter der Registriernummer 1652 ein­ge­tra­gen.

Die Heinrich-Schliemann-Gesellschaft ist eine internationale Vereinigung von Schliemannfreunden, Schliemannforschern und Wissenschaftlern.

Sie verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke gem. der Abgabenordnung.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck der Gesellschaft

Die Heinrich-Schliemann-Gesellschaft fördert die Wissenschaft und Forschung sowie die Kunst und Kultur. 

Des Weiteren fördert die Heinrich-Schliemann-Gesellschaft die Wissenschaft und Forschung und die Kunst und Kultur durch die ideelle, materielle und finanzielle Förderung anderer steuerbegünstigter Körperschaften des öffentlichen Rechts zur ideellen, finanziellen und materiellen Förderung und Pflege der Wissenschaft und Forschung und der Kunst und Kultur.

Sie sieht ihre Aufgabe darin, die internationalen Forschungen zum Leben, Werk und Wirken Heinrich Schliemanns zu unterstützen und das geistige  Erbe Heinrich Schliemanns im In- und Ausland zu pflegen, zu wahren, zu fördern und zu verbreiten.

die Heinrich-Schliemann-Gesellschaft ist auch Fördergesellschaft des Heinrich-Schliemann-Museums Ankershagen.

Der Satzungszweck wird verwirklicht durch:

 1. Veranstaltungen, Zusammenkünfte und Kolloquien zu den mir Schliemannforschung zusammenhängenden Themen, sowie Exkursionen und Bildungsreisen.

 2. die Zusammenarbeit mit Künstlern, Schriftstellern und Publizisten zur Erarbeitung von Ausstellungen, Lesungen und Aufführungen.

 3. die Betreuung der Präsenzbibliothek.

 4. die Vermehrung und Erschließung der Sammlung der Heinrich-Schliemann-Gesellschaft (Autografen, Erst- und Frühdrucke, Bilddokumente, Erinnerungsstücke, Nachbildungen archäologischer Fundstücke, künstlerische Rezeptionsbelege). die Heinrich-Schliemann-Gesellschaft kann im einvernehmen mit dem Heinrich-Schliemann-Museum Teile ihrer Sammlung dem Museum als Leihgaben zur Verfügung stellen.

 5. die Zusammenarbeit mit dem Heinrich-Schliemann-Museum im Einvernehmen mit dem Leiter/In des Heinrich-Schliemann-Museums bei Ausstellungen, wissenschaftlichen Projekten, in Bibliotheks- und           Sammlungsangelegenheiten und sonstigen, örtlichen Veranstaltungen zur Pflege des Andenkens Heinrich Schliemanns.

 6. die eigenständige Durchführung von Forschungsvorhaben, deren Ergebnisse sie nach eigenem Ermessen dem Heinrich-Schliemann-Museum zur Verfügung stellt.

 7. die Zusammenarbeit mit wissenschaftlichen Einrichtungen und Institutionen im In- und Ausland sowie mit Schulen und Einrichtungen, die sich dem Namen und Werk Heinrich Schliemanns verpflichtet           fühlen.

 8. die Herausgabe von wissenschaftlichen und populärwissenschaftlichen Publikationen in eigenen Reihen, sowie die Herausgabe eines jährlichen Informationsblattes für die Mitglieder der Gesellschaft.

 9. die Beschaffung und Weiterleitung von Mitteln durch Beiträge, Spenden sowie durch Veranstaltungen, die der ideellen Werbung für die geförderten Zwecke dienen.

Die Gesellschaft ist selbstlos tätig, sie verfolgt keine eigenwirtschaftliche Zwecke. 

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglied der Gesellschaft kann jede na­türliche Per­son, jede juri­sti­sche Person des privaten und öffentlichen Rechts, aber auch jede nicht rechts­fähige Personenvereinigung wer­den, die die Satzung und Ziele der Ge­sellschaft aner­kennt und sich für sie ein­setzt. Personen und Personenvereinigungen, die die Ziele der Heinrich-Schliemann-Gesellschaft durch Finanz- oder Sachspenden unterstützen wollen, können als "Förderndes Mitglied" aufgenommen werden.

(2) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der geschäftsführende Vorstand.

(3) Die Mitgliedschaft endet

a) mit dem Tod des Mitgliedes,
b) durch schriftliche Austrittserklä­rung,
c) durch Ausschluss aus der Gesell­schaft.

Ausschlussgründe sind erhebliche Verstöße ge­gen die Interessen der Gesell­schaft sowie eine trotz zweifacher Mahnung nicht erfolg­ter Beitragsentrichtung. Der Ausschluss ist durch Beschluss des Vor­standes zu vollziehen. Dem betrof­fenen Mitglied ist auf dessen Wunsch die Möglichkeit zur Recht­fertigung vor der Mitgliederversammlung zu geben, die den Beschluss des Vorstandes auf­heben kann. Wer über zwei Jahre im Rückstand der Bei­tragszahlung ist, scheidet aus.

 

§ 4 Organe der Gesellschaft

Die Organe der Gesellschaft sind:   

1. Die Mitgliederversammlung,
2. der Vorstand,
3. der Beirat.

 

 § 5 Mitgliederversammlung

(1) Mindestens einmal in jedem Jahr beruft der Vorstandsvorsitzende oder sein Stellver­treter durch persönliche schriftliche Ein­ladung mit einer Frist von sechs Wochen ab Da­tum des Poststempels die Mitgliederversammlung ein. 

Mit der Einladung ist dem Mitglied die vom Vorstand vorgeschlagene Tages­ordnung ein­schließlich der Entwürfe für etwaige Be­schlüsse zur Änderung der Satzung und zur Vor­nahme von Wahlen mitzutei­len.

Anträge von Seiten der Mitglieder sind dem Vorsitzenden mindestens zwei Wochen vor der betref­fen­den Versammlung schriftlich einzureichen. Diese Anträge sind den Teil­neh­mern zu Beginn der Ver­sammlung zu verle­sen und gegebenenfalls durch Beschluss in die Tagesordnung aufzunehmen.

(2) Eine außerordentliche Mitgliederversamm­lung muss vom Vorsitzenden oder seinem Stell­vertreter einberufen werden, wenn nach An­sicht des Vorstandes das Interesse der Ge­sellschaft dieses drin­gend erfordert oder ein Drittel der eingetragenen Mitglieder den Vorstand schriftlich unter Angabe der zu behan­delnden Angelegenheiten dazu auffor­dert.

 (3) Die Mitgliederversammlung hat insbeson­dere folgende Aufgaben:

a) Festsetzung der Tagesordnung zu Beginn der Versammlungen,

b) Beschlüsse über Satzungsänderungen und Auflösung der Gesellschaft,

c) Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes sowie die Erteilung von Ent­lastung,

d) Wahl und Abberufung des Vorstandes,

e) Wahl der Kassenprüfer (mindestens 3),

f) Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitra­ges,

g) Beschlussfassung des Haushaltsplanes,

h) Beschlussfassung zur Ernennung von Ehrenmitgliedern.

 (4) Der Vorsitzende oder ein vom Vorstand benanntes Mitglied leitet die Mitglieder­versammlung. Die Mitgliederversamm­lung fasst ihre Beschlüs­se mit der einfachen Stimmen­mehrheit der jeweils an­wesenden Mitglieder. Stimmberechtigt ist jedes Mitglied, das das 16. Lebens­jahr vollendet hat. Jedes einzelne und korporative Mitglied besitzt eine Stimme und kann nur diese eine Stimme abge­ben. Eine schriftliche Stimmenabgabe in absentia ist ausgeschlossen. Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von zwei Drittel der abgege­benen Stim­­men. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, sobald an ihr mindestens fünf Prozent (5%)­­­­­­ der Mitglieder teilnehmen. Kommt keine Beschlussfähigkeit zustande, kann die Versammlung nach 1 ½-stündiger Pause erneut einberufen werden. Sie ist dann mit der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Darauf  ist auf der Einladung hinzuweisen.

 (5)  Über die Beschlüsse der Mitglieder­ver­sammlung ist ein Pro­to­koll aufzu­nehmen, das vom Ver­sammlungslei­ter, einem weite­ren stimmberechtigten Teil­nehmer der Versamm­lung und dem Proto­kol­lanten zu unterzeichnen ist.

  

§ 6 Der Vorstand

 1) Die Zahl der Mitglieder wird für die Dauer der Legislaturperiode von der Mitgliederversammlung festgelegt. Zur Führung der laufenden Geschäftewählt die Gesellschaft einen geschäftsführenden Vorstand, er besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und dem Schatzmeister.­­­­­­­­ Die Gesellschaft wird gerichtlich und außer­gerichtlich durch den Vor­sitzenden vertreten, im Falle seiner Verhinderung durch seinen Stellver­treter in diesem Amt.

(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung in der Regel für die Dauer von vier Jahren aus dem Kreise der stimmberechtigten Mitglieder heraus gewählt. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes werden einzeln in ihre Ämter gewählt. Die weite­ren Sitze im Vorstand nehmen jene Kandidaten ein, die bei einer abschließen­den Personenwahl die höchsten Stimmenzahlen erreichen. Beim Ausscheiden eines der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes rückt aus dem erweiter­ten Vorstand dasjenige Mitglied mit der höchsten Stimmenanzahl auf. Das trifft auch sinngemäß für das Ausscheiden weiterer Vorstandsmitglieder zu. Scheidet der Vorsitzende aus, tritt sein Stellvertreter die Nachfolge an. Aus dem ­­erweiterten Vorstand rückt das Mitglied mit der höchsten Stimmenzahl in den geschäftsführenden Vorstand nach. Erforderlich werdende Ergänzungswahlen nimmt die jeweils nächste ordentliche Mitgliederversammlung vor.

 (3) Der Vorsitzende bzw. sein Vertreter er­stattet in der Jahreshaupt­ver­samm­lung für das abgelaufene Geschäftsjahr seiner Amtszeit einen Rechen­schaftsbericht. Die Kassenprüfer prüfen den Kassenbericht des Schatzmeisters auf rechnerische und sachliche Richtigkeit. Nach  Vor­trag des zuvor von mindestens zwei der hierzu gewählten Mit­glieder geprüften Kassenberichtes ist dem Schatz­meister wie dem Vorstand auf Emp­feh­lung der Kassenprüfer Entlastung für das abgelau­fene Geschäftsjahr zu erteilen.

Bei negativen Empfehlungen der Kassenprüfer ist wie folgt zu verfah­ren: Bezieht sie sich lediglich auf den Schatzmeister, so ist die­ser von seinem Amte zu suspendieren; die Kassenführung muss von einem anderen Vorstandsmitglied übernommen werden.

Der scheidende Vorstand sowie seine einzel­nen Mitglieder bleiben im juristischen Sinne auch nach Ablauf der Amtszeit, des Rück­tritts bzw. der Abberufung für ihr Tun und Las­sen der Gesellschaft gegenüber unbe­schränkt verantwortlich und regresspflichtig, wenn ih­nen nicht durch entsprechenden Be­schluss der Mitgliederversammlung Entlastung erteilt wurde.

(4) In seiner konstituierenden Sitzung gibt sich der Vorstand eine Geschäfts- und Ver­waltungsord­nung, in dem zugleich die Pflich­ten und Befugnisse des geschäftsführenden Vorstandes und der weiteren Vorstandsmitglieder nach Art und Umfang näher bestimmt sind.

Nach Maßgabe dieser Ordnung sowie im Rahmen des vom Vorstand aufges­tellten Jahreshaus­halts­planes erledigt der geschäftsführende Vorstand in eigener Verantwortung die lau­fenden Arbeiten der Gesellschaft. Dazu kann die Leitung des Heinrich-Schliemann-Museums angehört werden. Sie kann dem Vorstand Vorschläge für die Durchführung einzelner Maßnahmen unterbreiten. Zu allen Sitzungen des Vorstandes ist der amtierende Leiter/In des Heinrich-Schliemann-Museums einzuladen. sollte dieser nicht Mitglied des Vorstandes der Heinrich-Schliemann-Gesellschaft sein, besitzt er nur eine beratende Funktion.

 (5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet das Votum des Vorsitzenden.

 

§ 7 Beirat

Der Vorstand kann einzelne Mitglieder und wissenschaftlich interessierte Personen, die nicht Mitglied der Heinrich-Schliemann-Gesellschaft sind, auf deren Antrag per Vorstandsbeschluss als Berater oder in einen Beirat zu berufen. Der Beirat berät den Vor­stand in allen Fragen seiner Arbeit und för­dert besonders durch seine öffentliche Wirk­samkeit das Anliegen der Gesellschaft. Die Be­rufung erfolgt­­ durch Vorstandsbeschluss.

Die Berater oder der Beirat sollen gegenüber der Mitgliederversammlung öffentlich handeln, den Vorstand in seiner Tätigkeit, speziell in Sachfragen, unterstützen und sich in die wissenschaftliche Arbeit der Gesellschaft einbringen.

 

§ 8 Rechte der Mitglieder

Die Mitglieder haben das Recht, aktiv am Gesellschaftsleben mitzuwir­ken und sich an der Umsetzung der ziele der Gesellschaft zu beteiligen.

 

§ 9 Finanzierung und Mitgliedsbeiträge

Die Gesellschaft finanziert sich aus den Mitgliedsbeiträgen, Spenden und aus Ein­künf­ten von Ver­anstaltungen und Verkäufen.

(1)  Die Höhe des Jahresbeitrages der Mit­glieder wird von der Mit­gliederver­sammlung festgelegt. Der Jahresmitglieds­bei­trag ist durch die Mitglieder unmit­telbar nach Bei­tritt bzw. für das lau­fen­de Kalen­der­jahr im I. Quartal auf das Konto der Gesellschaft zu ent­rich­ten.

Der Vorstand kann auf schriftlichen Antrag  in begründeten Fällen ein Mitglied ganz oder teilweise für befristete Zeit oder bis auf Widerruf von der Bei­trags­zahlung befreien.

Fördernde Mitglieder können ihren Beitrag in Form von Geld- und Sachleistungen erbringen.

 (2)  Die Gesellschaft sammelt Spenden und erlässt dazu Spenden­auf­rufe. Sie sucht die Unterstützung durch Sponsoren und Mäzene.

 

§ 10 Vermögensverwaltung

(1)  Der Schatzmeister hat die Kasse zu ver­walten, Zahlungen mit Anweisung des Vor­sit­zenden, im Verhinderungs­fall seines Ver­tre­ters, zu leisten und über die Kassenverwal­tung der Gesellschaft jähr­lich in der Mit­gliederver­sammlung Bericht zu er­stat­ten. Jährlich ist ein Haushalt­splan zu erstellen.

(2)  Ausgaben kann der Schatzmeister zu­sam­men mit dem Vor­sitzenden, im Verhinde­rungs­fall mit dessen Stellvertre­ter, bis zu einer Höhe von 500,00 EURO vor­neh­men. Darüber hinausgehende Ausgaben regelt die Finanzordnung, die Bestandteil der Geschäfts- und Verwaltungsordnung ist.

(3)  Mindestens jährlich einmal vier Wochen vor der Jahreshauptversam­mlung hat eine Kas­senprü­fung durch die Kassen­prü­fer stattzu­fin­den.

(4) Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die sat­zungsmäßigen Zwecke ver­wen­det wer­den. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft.

(5)  Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken der Gesell­schaft fremd sind, oder durch unverhältnis­mäßig hohe Ver­gü­tun­gen begünstigt werden. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

 

§ 11 Vergütung von Gesellschaftstätigkeiten

(1) Bei Bedarf können im rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten und unter Berücksichtigung der steuerlichen Vorgaben (besonders nach § 3 Nr. 26 a ESTG) entgeltliche Tätigkeiten für die Gesellschaft auf der Grundlagen eines schriftlichen Dienstvertrages oder gegen die schriftliche Zusicherung einer Aufwandsentschädigung ausgeübt werden.

(2) Entscheidung über eine entgeltliche Tätigkeit nach Absatz 1 sowie der Vertragsinhalte und Vertragsbeendigung trifft der Vorstand mit schriftlichem Beschluss. Der Vorstand ist im übrigen ermächtigt, Dritte entsprechend zu beauftragen.

(3) Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur in einer Frist von einem Jahr nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.

(4) Vom Vorstand können per Beschluss im Rahmen der steuerlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgesetzt werden.

(5) Diese Festlegungen gelten auch für Vorstandsmitglieder soweit sie in vertraglich geregelten Tätigkeiten eingebunden sind. Das betrifft nicht die Vorstandsarbeit.

 § 12 Ehrungen

Persönlichkeiten, die sich um die Bestre­bun­gen der Heinrich-Schliemann-Gesellschaft verdient ge­macht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehren­mit­gliedern ernannt werden. Ebenso kann der Vorstand im Ausland lebende Personen, die durch ihre Korrespondenz die Forschungsvorhaben des Heinrich-Schliemann-Museums unterstützen, zu "Korres­pondie­ren­den Mitgliedern" ernennen. Beide brauchen keinen Beitrag entrichten.

Soweit die Mitgliederversammlung gemäß § 5 Absatz 3 Buchstabe h) Mitglieder nach § 3 der Satzung des Vereins zu Ehrenmitgliedern ernennt, verlieren diese infolge der Auszeichnung weder ihre Rechte aus § 8 der Satzung noch ihr Stimmrecht oder die Befähigung, ein Vorstandsamt zu bekleiden.

Die Heinrich-Schliemann-Gesellschaft vergibt als höchste Auszeichnung die Heinrich-Schliemann-Medaille. Näheres regelt das durch die Mitgliederversammlung beschlossenen Statut über die Vergabe der Heinrich-Schliemann-Medaille.

 

§ 13 Auflösung der Gesellschaft

Die Auflösung der Gesellschaft kann in der eigens dafür einberufenen Mitglie­derver­samm­lung be­schlos­sen werden, wenn die­se von drei Viertel der an­wesenden Mitglieder gebilligt wird.

Bei Auf­lö­sung der Gesellschaft durch Mitgliederentscheid oder Aufhebung der Gesellschaft oder bei Wegfall ihres steuerbegünstigten Zweckes entscheidet die letzte hierzu eigens einberufene Mitgliederversammlung über die abschließende Verwendung des Gesellschaftsvermögens.

Das vorhandene Vermögen, wie die Sammlungen und die Bibliothek der Gesellschaft, soll an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft fallen, die der Altertumsforschung und der Person Heinrich Schliemanns nahe steht zwecks Verwendung für die Förderung von Wissenschaft und Forschung oder von Kunst und Kultur. Die Abwicklung der dazu notwendigen Maßnahmen ist Aufgabe des geschäftsführenden Vorstandes nach § 26 Abs. 1 BGB.

 

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit dem Beschluss durch die Mitgliederversammlung am 09.09.2018 in Kraft und setzt die Satzung vom 08.09.2013 außer Kraft.

 

 




Wir benutzen Cookies
Diese Website verwendet technisch notwendige Cookies. Ohne diese kann die Seite unter Umständen nicht richtig angezeigt werden.