Satzung der Heinrich-Schliemann-Gesellschaft e. V.
§ 1 Name und Sitz der Gesellschaft
Die Vereinigung führt den Namen "Heinrich-Schliemann-Gesellschaft e.V.“. Sie hat ihren Sitz in 17219 Schliemanngemeinde Ankershagen/Mecklenburg. Die Vereinigung ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Neubrandenburg unter der Registriernummer 1652 eingetragen.
Die Heinrich-Schliemann-Gesellschaft ist eine internationale Vereinigung von Schliemannfreunden, Schliemannforschern und Wissenschaftlern.
Sie verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke gem. der Abgabenordnung.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck der Gesellschaft
Die Heinrich-Schliemann-Gesellschaft fördert die Wissenschaft und Forschung sowie die Kunst und Kultur.
Des Weiteren fördert die Heinrich-Schliemann-Gesellschaft die Wissenschaft und Forschung und die Kunst und Kultur durch die ideelle, materielle und finanzielle Förderung anderer steuerbegünstigter Körperschaften des öffentlichen Rechts zur ideellen, finanziellen und materiellen Förderung und Pflege der Wissenschaft und Forschung und der Kunst und Kultur.
Sie sieht ihre Aufgabe darin, die internationalen Forschungen zum Leben, Werk und Wirken Heinrich Schliemanns zu unterstützen und das geistige Erbe Heinrich Schliemanns im In- und Ausland zu pflegen, zu wahren, zu fördern und zu verbreiten.
die Heinrich-Schliemann-Gesellschaft ist auch Fördergesellschaft des Heinrich-Schliemann-Museums Ankershagen.
Der Satzungszweck wird verwirklicht durch:
1. Veranstaltungen, Zusammenkünfte und Kolloquien zu den mir Schliemannforschung zusammenhängenden Themen, sowie Exkursionen und Bildungsreisen.
2. die Zusammenarbeit mit Künstlern, Schriftstellern und Publizisten zur Erarbeitung von Ausstellungen, Lesungen und Aufführungen.
3. die Betreuung der Präsenzbibliothek.
4. die Vermehrung und Erschließung der Sammlung der Heinrich-Schliemann-Gesellschaft (Autografen, Erst- und Frühdrucke, Bilddokumente, Erinnerungsstücke, Nachbildungen archäologischer Fundstücke, künstlerische Rezeptionsbelege). die Heinrich-Schliemann-Gesellschaft kann im einvernehmen mit dem Heinrich-Schliemann-Museum Teile ihrer Sammlung dem Museum als Leihgaben zur Verfügung stellen.
5. die Zusammenarbeit mit dem Heinrich-Schliemann-Museum im Einvernehmen mit dem Leiter/In des Heinrich-Schliemann-Museums bei Ausstellungen, wissenschaftlichen Projekten, in Bibliotheks- und Sammlungsangelegenheiten und sonstigen, örtlichen Veranstaltungen zur Pflege des Andenkens Heinrich Schliemanns.
6. die eigenständige Durchführung von Forschungsvorhaben, deren Ergebnisse sie nach eigenem Ermessen dem Heinrich-Schliemann-Museum zur Verfügung stellt.
7. die Zusammenarbeit mit wissenschaftlichen Einrichtungen und Institutionen im In- und Ausland sowie mit Schulen und Einrichtungen, die sich dem Namen und Werk Heinrich Schliemanns verpflichtet fühlen.
8. die Herausgabe von wissenschaftlichen und populärwissenschaftlichen Publikationen in eigenen Reihen, sowie die Herausgabe eines jährlichen Informationsblattes für die Mitglieder der Gesellschaft.
9. die Beschaffung und Weiterleitung von Mitteln durch Beiträge, Spenden sowie durch Veranstaltungen, die der ideellen Werbung für die geförderten Zwecke dienen.
Die Gesellschaft ist selbstlos tätig, sie verfolgt keine eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied der Gesellschaft kann jede natürliche Person, jede juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts, aber auch jede nicht rechtsfähige Personenvereinigung werden, die die Satzung und Ziele der Gesellschaft anerkennt und sich für sie einsetzt. Personen und Personenvereinigungen, die die Ziele der Heinrich-Schliemann-Gesellschaft durch Finanz- oder Sachspenden unterstützen wollen, können als "Förderndes Mitglied" aufgenommen werden.
(2) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der geschäftsführende Vorstand.
(3) Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod des Mitgliedes,
b) durch schriftliche Austrittserklärung,
c) durch Ausschluss aus der Gesellschaft.
Ausschlussgründe sind erhebliche Verstöße gegen die Interessen der Gesellschaft sowie eine trotz zweifacher Mahnung nicht erfolgter Beitragsentrichtung. Der Ausschluss ist durch Beschluss des Vorstandes zu vollziehen. Dem betroffenen Mitglied ist auf dessen Wunsch die Möglichkeit zur Rechtfertigung vor der Mitgliederversammlung zu geben, die den Beschluss des Vorstandes aufheben kann. Wer über zwei Jahre im Rückstand der Beitragszahlung ist, scheidet aus.
§ 4 Organe der Gesellschaft
Die Organe der Gesellschaft sind:
1. Die Mitgliederversammlung,
2. der Vorstand,
3. der Beirat.
§ 5 Mitgliederversammlung
(1) Mindestens einmal in jedem Jahr beruft der Vorstandsvorsitzende oder sein Stellvertreter durch persönliche schriftliche Einladung mit einer Frist von sechs Wochen ab Datum des Poststempels die Mitgliederversammlung ein.
Mit der Einladung ist dem Mitglied die vom Vorstand vorgeschlagene Tagesordnung einschließlich der Entwürfe für etwaige Beschlüsse zur Änderung der Satzung und zur Vornahme von Wahlen mitzuteilen.
Anträge von Seiten der Mitglieder sind dem Vorsitzenden mindestens zwei Wochen vor der betreffenden Versammlung schriftlich einzureichen. Diese Anträge sind den Teilnehmern zu Beginn der Versammlung zu verlesen und gegebenenfalls durch Beschluss in die Tagesordnung aufzunehmen.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter einberufen werden, wenn nach Ansicht des Vorstandes das Interesse der Gesellschaft dieses dringend erfordert oder ein Drittel der eingetragenen Mitglieder den Vorstand schriftlich unter Angabe der zu behandelnden Angelegenheiten dazu auffordert.
(3) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Festsetzung der Tagesordnung zu Beginn der Versammlungen,
b) Beschlüsse über Satzungsänderungen und Auflösung der Gesellschaft,
c) Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes sowie die Erteilung von Entlastung,
d) Wahl und Abberufung des Vorstandes,
e) Wahl der Kassenprüfer (mindestens 3),
f) Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages,
g) Beschlussfassung des Haushaltsplanes,
h) Beschlussfassung zur Ernennung von Ehrenmitgliedern.
(4) Der Vorsitzende oder ein vom Vorstand benanntes Mitglied leitet die Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der einfachen Stimmenmehrheit der jeweils anwesenden Mitglieder. Stimmberechtigt ist jedes Mitglied, das das 16. Lebensjahr vollendet hat. Jedes einzelne und korporative Mitglied besitzt eine Stimme und kann nur diese eine Stimme abgeben. Eine schriftliche Stimmenabgabe in absentia ist ausgeschlossen. Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, sobald an ihr mindestens fünf Prozent (5%) der Mitglieder teilnehmen. Kommt keine Beschlussfähigkeit zustande, kann die Versammlung nach 1 ½-stündiger Pause erneut einberufen werden. Sie ist dann mit der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Darauf ist auf der Einladung hinzuweisen.
(5) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter, einem weiteren stimmberechtigten Teilnehmer der Versammlung und dem Protokollanten zu unterzeichnen ist.
§ 6 Der Vorstand
1) Die Zahl der Mitglieder wird für die Dauer der Legislaturperiode von der Mitgliederversammlung festgelegt. Zur Führung der laufenden Geschäftewählt die Gesellschaft einen geschäftsführenden Vorstand, er besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und dem Schatzmeister. Die Gesellschaft wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden vertreten, im Falle seiner Verhinderung durch seinen Stellvertreter in diesem Amt.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung in der Regel für die Dauer von vier Jahren aus dem Kreise der stimmberechtigten Mitglieder heraus gewählt. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes werden einzeln in ihre Ämter gewählt. Die weiteren Sitze im Vorstand nehmen jene Kandidaten ein, die bei einer abschließenden Personenwahl die höchsten Stimmenzahlen erreichen. Beim Ausscheiden eines der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes rückt aus dem erweiterten Vorstand dasjenige Mitglied mit der höchsten Stimmenanzahl auf. Das trifft auch sinngemäß für das Ausscheiden weiterer Vorstandsmitglieder zu. Scheidet der Vorsitzende aus, tritt sein Stellvertreter die Nachfolge an. Aus dem erweiterten Vorstand rückt das Mitglied mit der höchsten Stimmenzahl in den geschäftsführenden Vorstand nach. Erforderlich werdende Ergänzungswahlen nimmt die jeweils nächste ordentliche Mitgliederversammlung vor.
(3) Der Vorsitzende bzw. sein Vertreter erstattet in der Jahreshauptversammlung für das abgelaufene Geschäftsjahr seiner Amtszeit einen Rechenschaftsbericht. Die Kassenprüfer prüfen den Kassenbericht des Schatzmeisters auf rechnerische und sachliche Richtigkeit. Nach Vortrag des zuvor von mindestens zwei der hierzu gewählten Mitglieder geprüften Kassenberichtes ist dem Schatzmeister wie dem Vorstand auf Empfehlung der Kassenprüfer Entlastung für das abgelaufene Geschäftsjahr zu erteilen.
Bei negativen Empfehlungen der Kassenprüfer ist wie folgt zu verfahren: Bezieht sie sich lediglich auf den Schatzmeister, so ist dieser von seinem Amte zu suspendieren; die Kassenführung muss von einem anderen Vorstandsmitglied übernommen werden.
Der scheidende Vorstand sowie seine einzelnen Mitglieder bleiben im juristischen Sinne auch nach Ablauf der Amtszeit, des Rücktritts bzw. der Abberufung für ihr Tun und Lassen der Gesellschaft gegenüber unbeschränkt verantwortlich und regresspflichtig, wenn ihnen nicht durch entsprechenden Beschluss der Mitgliederversammlung Entlastung erteilt wurde.
(4) In seiner konstituierenden Sitzung gibt sich der Vorstand eine Geschäfts- und Verwaltungsordnung, in dem zugleich die Pflichten und Befugnisse des geschäftsführenden Vorstandes und der weiteren Vorstandsmitglieder nach Art und Umfang näher bestimmt sind.
Nach Maßgabe dieser Ordnung sowie im Rahmen des vom Vorstand aufgestellten Jahreshaushaltsplanes erledigt der geschäftsführende Vorstand in eigener Verantwortung die laufenden Arbeiten der Gesellschaft. Dazu kann die Leitung des Heinrich-Schliemann-Museums angehört werden. Sie kann dem Vorstand Vorschläge für die Durchführung einzelner Maßnahmen unterbreiten. Zu allen Sitzungen des Vorstandes ist der amtierende Leiter/In des Heinrich-Schliemann-Museums einzuladen. sollte dieser nicht Mitglied des Vorstandes der Heinrich-Schliemann-Gesellschaft sein, besitzt er nur eine beratende Funktion.
(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet das Votum des Vorsitzenden.
§ 7 Beirat
Der Vorstand kann einzelne Mitglieder und wissenschaftlich interessierte Personen, die nicht Mitglied der Heinrich-Schliemann-Gesellschaft sind, auf deren Antrag per Vorstandsbeschluss als Berater oder in einen Beirat zu berufen. Der Beirat berät den Vorstand in allen Fragen seiner Arbeit und fördert besonders durch seine öffentliche Wirksamkeit das Anliegen der Gesellschaft. Die Berufung erfolgt durch Vorstandsbeschluss.
Die Berater oder der Beirat sollen gegenüber der Mitgliederversammlung öffentlich handeln, den Vorstand in seiner Tätigkeit, speziell in Sachfragen, unterstützen und sich in die wissenschaftliche Arbeit der Gesellschaft einbringen.
§ 8 Rechte der Mitglieder
Die Mitglieder haben das Recht, aktiv am Gesellschaftsleben mitzuwirken und sich an der Umsetzung der ziele der Gesellschaft zu beteiligen.
§ 9 Finanzierung und Mitgliedsbeiträge
Die Gesellschaft finanziert sich aus den Mitgliedsbeiträgen, Spenden und aus Einkünften von Veranstaltungen und Verkäufen.
(1) Die Höhe des Jahresbeitrages der Mitglieder wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Der Jahresmitgliedsbeitrag ist durch die Mitglieder unmittelbar nach Beitritt bzw. für das laufende Kalenderjahr im I. Quartal auf das Konto der Gesellschaft zu entrichten.
Der Vorstand kann auf schriftlichen Antrag in begründeten Fällen ein Mitglied ganz oder teilweise für befristete Zeit oder bis auf Widerruf von der Beitragszahlung befreien.
Fördernde Mitglieder können ihren Beitrag in Form von Geld- und Sachleistungen erbringen.
(2) Die Gesellschaft sammelt Spenden und erlässt dazu Spendenaufrufe. Sie sucht die Unterstützung durch Sponsoren und Mäzene.
§ 10 Vermögensverwaltung
(1) Der Schatzmeister hat die Kasse zu verwalten, Zahlungen mit Anweisung des Vorsitzenden, im Verhinderungsfall seines Vertreters, zu leisten und über die Kassenverwaltung der Gesellschaft jährlich in der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Jährlich ist ein Haushaltsplan zu erstellen.
(2) Ausgaben kann der Schatzmeister zusammen mit dem Vorsitzenden, im Verhinderungsfall mit dessen Stellvertreter, bis zu einer Höhe von 500,00 EURO vornehmen. Darüber hinausgehende Ausgaben regelt die Finanzordnung, die Bestandteil der Geschäfts- und Verwaltungsordnung ist.
(3) Mindestens jährlich einmal vier Wochen vor der Jahreshauptversammlung hat eine Kassenprüfung durch die Kassenprüfer stattzufinden.
(4) Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft.
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
§ 11 Vergütung von Gesellschaftstätigkeiten
(1) Bei Bedarf können im rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten und unter Berücksichtigung der steuerlichen Vorgaben (besonders nach § 3 Nr. 26 a ESTG) entgeltliche Tätigkeiten für die Gesellschaft auf der Grundlagen eines schriftlichen Dienstvertrages oder gegen die schriftliche Zusicherung einer Aufwandsentschädigung ausgeübt werden.
(2) Entscheidung über eine entgeltliche Tätigkeit nach Absatz 1 sowie der Vertragsinhalte und Vertragsbeendigung trifft der Vorstand mit schriftlichem Beschluss. Der Vorstand ist im übrigen ermächtigt, Dritte entsprechend zu beauftragen.
(3) Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur in einer Frist von einem Jahr nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.
(4) Vom Vorstand können per Beschluss im Rahmen der steuerlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgesetzt werden.
(5) Diese Festlegungen gelten auch für Vorstandsmitglieder soweit sie in vertraglich geregelten Tätigkeiten eingebunden sind. Das betrifft nicht die Vorstandsarbeit.
§ 12 Ehrungen
Persönlichkeiten, die sich um die Bestrebungen der Heinrich-Schliemann-Gesellschaft verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ebenso kann der Vorstand im Ausland lebende Personen, die durch ihre Korrespondenz die Forschungsvorhaben des Heinrich-Schliemann-Museums unterstützen, zu "Korrespondierenden Mitgliedern" ernennen. Beide brauchen keinen Beitrag entrichten.
Soweit die Mitgliederversammlung gemäß § 5 Absatz 3 Buchstabe h) Mitglieder nach § 3 der Satzung des Vereins zu Ehrenmitgliedern ernennt, verlieren diese infolge der Auszeichnung weder ihre Rechte aus § 8 der Satzung noch ihr Stimmrecht oder die Befähigung, ein Vorstandsamt zu bekleiden.
Die Heinrich-Schliemann-Gesellschaft vergibt als höchste Auszeichnung die Heinrich-Schliemann-Medaille. Näheres regelt das durch die Mitgliederversammlung beschlossenen Statut über die Vergabe der Heinrich-Schliemann-Medaille.
§ 13 Auflösung der Gesellschaft
Die Auflösung der Gesellschaft kann in der eigens dafür einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden, wenn diese von drei Viertel der anwesenden Mitglieder gebilligt wird.
Bei Auflösung der Gesellschaft durch Mitgliederentscheid oder Aufhebung der Gesellschaft oder bei Wegfall ihres steuerbegünstigten Zweckes entscheidet die letzte hierzu eigens einberufene Mitgliederversammlung über die abschließende Verwendung des Gesellschaftsvermögens.
Das vorhandene Vermögen, wie die Sammlungen und die Bibliothek der Gesellschaft, soll an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft fallen, die der Altertumsforschung und der Person Heinrich Schliemanns nahe steht zwecks Verwendung für die Förderung von Wissenschaft und Forschung oder von Kunst und Kultur. Die Abwicklung der dazu notwendigen Maßnahmen ist Aufgabe des geschäftsführenden Vorstandes nach § 26 Abs. 1 BGB.
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit dem Beschluss durch die Mitgliederversammlung am 09.09.2018 in Kraft und setzt die Satzung vom 08.09.2013 außer Kraft.