Mitgliedschaft

 

Mitglied der Heinrich-Schliemann-Gesellschaft kann werden, wer sich für das Leben und Wirken Heinrich Schliemanns interessiert, einen Beitrag zur Bewahrung seines Erbes leisten möchte und die Satzung der Gesellschaft anerkennt. Wenn Sie sich entschlossen haben, Mitglied der Gesellschaft werden zu wollen, können Sie schriftlich Ihren Beitritt erklären. Zu diesem Zweck können Sie hier die Beitrittserklärung (PDF, 664 kb) herunterladen.

 

Beitragsordnung der Heinrich-Schliemann-Gesellschaft e. V. (Stand 2015)


Die Grundlage für die Festlegung der Mitgliedsbeiträge bildet der § 10, Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft:
„Die Höhe des Jahresbeitrages der Mitglieder wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Der Jahresmitgliedsbeitrag ist durch die Mitglieder unmittelbar nach Beitritt bzw. für das laufende Kalenderjahr im I. Quartal auf das Konto der Gesellschaft zu entrichten. Der Vorstand kann auf schriftlichen Antrag in begründeten Fällen ein Mitglied ganz oder teilweise, für eine befristete Zeit oder bis auf Widerruf von der Beitragszahlung befreien.“


Auf der Mitgliederversammlung vom 07.09.2021 wurden folgende Beitragsätze festgelegt:

Einzelmitglieder - 40,00 €
Ehepartner und Kinder - je 15,00 €
Schüler, Studenten, Azubis - 10,00 €
Korporative Mitglieder - 150,00 €


Fördernde Mitglieder unterstützen jährlich durch erhebliche Geld- oder Sachspenden die Gesellschaft. Fördernde Mitglieder können sowohl Einzelmitglieder als auch Firmen oder Einrichtungen sein. Hier wurden folgende Beiträge festgelegt:

Fördernde Mitglieder

Einzelpersonen mind. 125,00 €
Firmen/Institutionen mind. 250,00 €

Ehrenmitglieder und korrespondierende Mitglieder zahlen keinen Beitrag.

Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme in eine der Sonderformen der Mitgliedschaft.

Die Zahlung der Mitgliedsbeiträge und Spenden kann in bar, durch Überweisung oder durch Erteilen einer Einzugsermächtigung auf folgendes Konto erfolgen:

Müritz-Sparkasse Waren
IBAN DE 85 1505 0100 0640 0334 58 BIC: NOLADE21WRN

Der Mitgliedsbeitrag kann im Lohnsteuerjahresausglich beim Finanzamt geltend gemacht werden.


Für Spenden werden Spendenbescheinigungen verschickt.




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